Kurzfristig abgesagte und nicht wahrgenommene Termine
Jede Arztpraxis darf Termine, die kurzfristig abgesagt oder gar nicht wahrgenommen werden, in Rechnung stellen, und zwar völlig unabhängig vom Grund (Krankheit, Zugsausfall, Autopanne, Termin vergessen ...). Das einzige Kriterium ist, ob wir eine Chance hatten, den ausgefallenen Termin so kurzfristig neu zu besetzen. Dies gilt nicht nur für Arztpraxen, sondern auch für andere Dienstleister wie Physiotherapeuten, Podologen oder Coiffeure.
Gemäss Ärztegesellschaft des Kantons Zürich wäre bei Absage weniger als 48 Stunden vor dem Termin die Verrechnung von 100 Franken zulässig. Seit vielen Jahren verfolgen wir eine deutlich kulantere Lösung: bei einem Termin, der mit weniger als 24 Stunden Vorwarnzeit abgesagt wurde, verrechnen wir 50 Franken (lediglich bei längeren Erstgesprächen 100 Franken). Diese Verrechnungspraxis wird im für jeden Termin ausgestellten Bestätigungsmail bekanntgegeben. Der Betrag deckt nur einen kleinen Teil des entgangenen Umsatzes, soll aber für die betriebswirtschaftlichen Aspekte unserer Praxis sensibilisieren. Unser Team ist angewiesen, keine individuellen Ausnahmen zuzulassen, weshalb Diskussionen zwecklos sind.